1.Zum Mitglied The European Society for History of Law kann jede natürliche Person älter als 18 Jahre werden, die der Ziele und der Satzung der Gesellschaft zustimmt und die sich an der Tätigkeit der Gesellschaft beteiligt und die Pflichten des Gesellschaftsmitglieds erfüllt.
2.Zum ordentlichen Mitglied wird eine Person, welche die Mitgliedschaft in der Gesellschaft beantragt. Der Vorstand der Gesellschaft muss die Mitgliedschaft einstimmig verabschieden. Jedem ordentlichen Mitglied steht ein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung zu.
3.Die Mitgliedschaft erlischt auf Grund einer einstimmigen Entscheidung des Vorstandes, oder auf Grund des Verzichtes des ordentlichen Mitglieds auf die Mitgliedschaft, oder auf Grund des Todes der natürlichen Person.